Waren oder Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Das Anbieten von mehren Waren und Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis fallen unter die Kategorie Marketing- bzw. Verkaufsförderungsmaßnahme und werden in der juristischen Praxis als „Kopplungsgeschäfte“ bzw. „Kopplungsangebote“ bezeichnet.

Solche Kopplungsgeschäfte beurteilen sich nach Aufhebung der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes mit zunehmender Liberalisierung der Voraussetzungen anhand der allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen und sind rechtlich als grundsätzlich zulässig einzustufen.

Zu jedem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Die Grenze zur Unzulässigkeit von Kopplungsangeboten ist dabei häufig nicht einfach zu bestimmen und Einzelfallabhängig.

 

In Abgrenzung zur Unzulässigkeit ist die Zulässigkeit in erster Linie überschritten bei:

  • Irreführung, §5 UWG
  • Irreführung durch Verletzung gesetzlicher Informationspflichten
  • Gezielter Behinderung, §4 Nr.10 UWG
  • Unangemessenem unsachlichem Einfluss, §4 Nr.1 UWG

Unzulässig sind demnach Kopplungsangebote, wenn die Bedingungen nicht hinreichend deutlich sind, unter denen eine Vergünstigung gewährt wird (BGH GRUR 2002, 976,979 – Kopplungsangebot II).

Beispiele für die Unzulässigkeit von Kopplungsangeboten:

  • Nennung eines besonders günstigen Teilpreises, während der andere Preis verschwiegen wird oder in der Darstellung in den Hintergrund tritt. So geschehen bei der Herausstellung des Preises für einen Fernseher für 1 DM, während der Preis für den Stromlieferungsvertrag aus einer Fußnote hervorging.
  • Ungewöhnlich günstiger Gesamtpreis im Verhältnis zu den genannten Einzelpreisen, wobei es sich bei letzteren um Mondpreise handelt, die vorher nicht ernsthaft gefordert wurden.

Dagegen wurden vom Bundesgerichtshof (BGH) beispielhaft als zulässig eingestuft:

  • Wert der einzelnen Gegenstände wird nicht genannt. Demnach wurde z.B. die Gesamtpreisangabe für eine Pauschalreise bestehend aus mehreren Teilleistungen als zulässig eingestuft. Gleiches galt für die Werbung mit der unentgeltlichen Überlassung von fünf Büchern für den Fall einer zweijährigen Mitgliedschaft in einem Buchclub sowie für die Abgabe einer Jugendzeitschrift zusammen mit einer Sonnenbrille.
  • Verknüpfung des Produktabsatzes mit der Förderung sozialer, sportlicher, kultureller oder ökologischer Belange. Beispielhaft sei die „Krombacher Regenwald-Aktion“ genannt, wobei damit geworben wurde, dass mit jedem gekauften Kasten Krombacher 1m² Regenwald in Dzanga Sangha nachhaltig geschützt werde.

Für die Einordnung der Zulässigkeit von Kopplungsgeschäften ist folglich auf die konkrete Ausgestaltung des Angebotes (Art, Wert, Verwendbarkeit, Nutzungsdauer der Ware oder Dienstleistung; Befristung des Angebots; Handelsüblichkeit der Kombination; Wert der Hauptleistung) und die Werbung hierfür unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere des Adressatenkreises, abzustellen.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
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