Wahrheitsgemäße Bewertung

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Einen Käufer auf eBay trifft die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Bewertung. Diese ergibt sich als Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag.

Die Streitparteien streiten über die Löschung einer Bewertung auf eBay des Beklagten über den Kläger. Der Beklagte kaufte beim Kläger ein Gerät. Das Gerät wurde von dem Kläger an den Beklagten mit der originalen Verpackung für die konkrete Ware aus dessen Beschaffungszeitpunkt versandt. Der Beklagte gab auf dem Bewertungsportal über den Kauf folgende negative Bewertung ab „Keine Originalverpackung, deshalb ist jeglicher Versand mehr als ein Risiko!!!“ Daraufhin sank die Bewertung des Klägers auf eBay von 100% ab.

Der Kläger begehrt einen Anspruch auf Löschung dieser Bewertung.

Das Gericht gab der Klage statt.

Einen Käufer auf eBay trifft die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Bewertung. Diese ergibt sich als Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag, da die Bewertungen ein zentrales Informationsinstrument auf eBay sind, an dem sich viele potentielle Käufer orientieren. Somit löst die Nebenpflichtverletzung einen Schadensersatzanspruch nach § 280 I BGB aus.

Die Bewertung des Beklagten entspricht nicht der Wahrheit. Geschuldet war dem geschlossenen Kaufvertrag zufolge die „originale Verpackung“. Entgegen der Ansicht des Beklagten war damit nicht Vertragsgegenstand eine aktuelle, d.h. neue Verpackung. Hierbei würde es sich nämlich nicht um die „originale“ Verpackung für die streitgegenständliche Ware gehandelt haben. Geschuldet war vielmehr diejenige Verpackung, die der streitgegenständlichen Ware im Zeitpunkt ihrer Anschaffung entsprach. Da das Gerät über 20 Jahre alt ist, war damit auch eine entsprechend alte Verpackung geschuldet. Diese originale Verpackung hat der Kläger dem Beklagten übersandt. Die Bewertung des Beklagten „keine Originalverpackung“ ist damit unzutreffend und falsch.

Der zweite Teil der Bewertung bezieht sich auf den Versand, der aufgrund der mangelhaften Verpackung ein Risiko gewesen sein soll. Eine konkrete Schädigung der Ware hat der Beklagte nicht nachgewiesen noch vorgetragen.

Somit muss der Beklagte sowohl die negative Bewertung löschen, als auch die Anwaltskosten des Beklagten tragen.

 

Urteil des AG München vom 23.09.2016, Az.: 142 C 12436/16

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