Vorschuss der Transportkosten

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Ist die Kaufsache mangelhaft und ist der Käufer in der Pflicht, die Sache zum Verkäufer zu bringen, muss dieser im einen Vorschuss für die Kosten des Transports gewähren.

Stellt der Käufer an der Kaufsache einen Mangel fest und fordert deswegen die Nacherfüllung vom Verkäufer, hat er die Obliegenheit dem Verkäufer Gelegenheit zur Untersuchung der Kaufsache zu geben. Im Regelfall muss er die Kaufsache zum Geschäftssitz des Verkäufers bringen, da dort regelmäßig der Nacherfüllungsort liegt (vgl. § 269 I BGB), außer es sind im Einzelfall Umstände ersichtlich, unter denen dem Käufer dabei erhebliche Unannehmlichkeiten entstehen, den Transport selbst zu transportieren, wie zum Beispiel ein sperriger Gegenstand, der nur unter großem logistischem Aufwand transportiert werden kann. Allerdings sind dem Käufer auch in einem gewissen Umfang Zeit und Mühe zuzumuten.

Für den selbst durchgeführten Transport werden dem Käufer dann allerdings die Kosten ersetzt. Zudem ist es möglich einen Transportkostenvorschuss vor Durchführung des Transports zu verlangen. Dies ergibt sich aus dem Schutzzweck der Kostentragungsregelung des § 439 II BGB. Zudem gebietet es der Schutzzweck aus Art. 3 III S. 1 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, die eine Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung fordert.

Es könnte ansonsten die Gefahr bestehen, dass der Käufer seine Mängelrechte nicht geltend macht, weil er eine finanzielle Belastung durch die Transportkosten befürchtet. Ob der Käufer tatsächlich in der Lage ist, die Transportkosten zu zahlen, ist dabei irrelevant.

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Vorliegen des geltend gemachten Mangels noch ungeklärt ist.

 

Anmerkung:

Ab 01.01.2018 ist dieser Anspruch auf einen Vorschuss der Transportkosten gesetzlich in § 475 VI BGB geregelt. Unklar ist allerdings noch, ob diese Vorschrift nur beim Kauf eines Verbrauchers gilt oder auch auf Unternehmer anwendbar sein soll. Der BGH hat dies bisher nicht geklärt. Aus der Gesetzessystematik könnte man allerdings schließen, dass der Vorschussanspruch nicht für den unternehmerischen Käufer gilt.

 

BGH, Beschluss v. 19.07.2017, Az.: VIII ZR 278/16

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