Vom „Himbeer-Vanille-Abenteuer“ zum „Himbeer-Vanille-Märchen“?

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Eine auf der Produktverpackung angegebene, bezeichnete oder bildlich dargestellte bestimmte Zutat muss auch tatsächlich in dem Produkt enthalten sein.

So entschied der EuGH in seinem Urteil vom 04.06.2015 (Az.: C-195/14). Da ein falscher Gesamteindruck vermittelt wird, reicht es nicht aus, dass durch das Zutatenverzeichnis deutlich wird, dass die beschriebenen oder abgebildeten Bestandteile nicht wirklich im Endprodukt enthalten sind.

Im Streitfall ging es um einen Tee der Firma „Teekanne“. Dieser Tee wurde als „Himbeer-Vanille-Abenteuer“ verkauft und auf der Verpackung waren Himbeeren und Vanilleblüten abgebildet. Laut Zutatenverzeichnis befand sich aber keines der beiden Produkte im Tee.

Letztendlich muss auf nationaler Ebene jetzt geklärt werden, ob der vernünftig denkende, aufmerksame und kritische Durchschnittsverbraucher durch den Gesamteindruck der Teeverpackung irrgeführt wird. Das Urteil des EuGH stellt dafür nur die Leitlinie dar. Die Entscheidung des BGH ist abzuwarten.

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