Verwirkung

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Wird eine Rechtsverletzung durch den Rechteinhaber über einen längeren Zeitraum geduldet, kann es dazu führen, dass die Ansprüche aufgrund der Rechtsverletzung der Verwirkung unterliegen.

Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Pfeffersprays. Die Klägerin vertreibt Reizstoffsprühgeräte u.a. mit der Bezeichnung „MK-3“. Die Beklagte ist spezialisiert auf den Vertrieb von Spezialeinsatzmitteln an Polizeibeamte und vertreibt in diesem Zusammenhang auch Reizstoffsprühgeräte und Pfeffersprays. Die Beklagte betreibt einen Online-Shop unter der Adresse www.c…de, in dem sie auch ihre mit „MK-3“, „MK-8“ und „MK-9“ versehenen, nicht von der Klägerin stammenden, Produkte anbietet. Hiergegen wendet sich die Klägerin, die darin eine Verletzung ihrer Markenrechte sieht.

Die Klägerin kann von der Beklagten nicht aus § 14 Abs. 5, Abs. 3 Nr. 1 MarkenG verlangen, dass diese es unterlässt, Reizstoffsprühgeräte und Pfeffersprays, die mit dem Zeichen „MK-3“ etc. gekennzeichnet sind, zu bewerben, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen oder auszuführen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen. Hierfür kann sie sich insbesondere nicht auf ihre eingetragenen Wortmarken „MK“ etc. stützen. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Beklagte die Rechte der Klägerin aus dem Zeichen „MK-3“ etc. verletzt hat, weil der Anspruch der Klägerin jedenfalls nach den §§ 21 MarkenG, 242 BGB verwirkt ist.

Fraglich ist, wann eine Verwirkung vorliegt bzw. wie lange die erforderliche Benutzungsdauer angehalten haben muss. Für die erforderliche Benutzungsdauer gibt es keine feste Grenze. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls, da die einzelnen Voraussetzungen des Verwirkungseinwands in enger Wechselwirkung zueinanderstehen.

Die Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass die Klägerin die Verwendung des Zeichens durch die Beklagte hätte kennen müssen. Sie habe ihre Produkte auf Messen ausgestellt, in einen Katalog aufgenommen und in Zeitschriften beworben. Der Klägerin oblag daher jedenfalls eine Marktbeobachtungsobliegenheit, die vorliegend zu einem Kennenmüssen seit deutlich mehr als fünf Jahren führte.

 

Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 20.04.2017, Az.: 2-03 O 300/16

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden