Verwendung von „Google Analytics“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Die Nutzer eines Internet-Angebots müssen zu Beginn der Nutzung darauf hingewiesen werden, wenn der Internet-Analysedienst eingesetzt wird.

Die Unterrichtung über die Nutzung der personenbezogenen Daten muss sich auf Art, Umfang und Zweck der Erhebung der Daten beziehen, so im Beschluss des LG Hamburg vom 10.03.2016 (Az.: 312 O 127/16). Wird der Verbraucher nicht darüber aufgeklärt, dass „Google Analytics“ verwendet wird, ist die Nutzung des Dienstes unzulässig.

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