Das OLG Hamburg stellte eine Verwechslungsgefahr fest, da für den Nutzer nicht eindeutig wird, dass die Seite der Beklagten nicht dieselbe ist, wie die der Klägerin.
Die Klägerin im Urteil vom 22.01.2015 (Az.: 5 U 271/11) ist Inhaberin der eingetragenen Marke „Parship“ und klagte auf Unterlassen einer Mitwettbewerberin, die die Begriffe „Partnership Partnersuche“ und „Partnersuche.de“ als Keywords (sog. Schlüsselwörter) in AdWord-Anzeigen bei Google für ihre eigene Seite verwendete. Dies vertößt gegen das Markenrecht der Klägerin und muss nach der Entscheidung des OLG Hamburg unterlassen werden.
Ähnliche Entscheidungen zu Schlüsselwörtern in AdWord-Anzeigen und der Verwechslungsgefahr bei eingetragenen Marken sind auch schon durch den EuGH erlassen worden (vgl. EuGH GRUR 2010, 445 – Google France, EuGH, GRUR 2007, 971 – Céline).