Vertragsstrafe in einer Unterlassungserklärung muss abschreckend sein

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Urheberrecht: Durch eine Vertragsstrafe in einer Unterlassungserklärung muss eine abschreckende Wirkung gewährleistet werden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. bestätigte mit seinem Beschluss vom 09.12.2014, Az. 11 W 27/13, dass eine in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung formulierte Vertragsstrafe eine abschreckende Wirkung charakterisieren müsse, um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen. Bei normaler wirtschaftlicher Bedeutung für die Parteien halte das Gericht wenigstens 2.500,00 € für angemessen. Die Annahme eines geringeren Betrages sei nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt.
 

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