Verletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechten

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Eine Pendelleute verletzt nicht schon dann Gemeinschaftsgeschmackmusterrechte, wenn der Gesamteindruck ähnlich ist.

Beim Bestimmen des Gesamteindrucks sind nicht nur die Merkmale zu beachten, die die Eigenart eines Gegenstandes ausmachen (BGH GRUR 2011, 142 Rn. 11 und Rn. 14 – Untersetzer). Es sind sowohl die Übereinstimmungen, als auch die Unterschiede zu berücksichtigen. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engem Schutzumfang eines Musters führen, was dazu führt, dass geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, als wenn es umgekehrt wäre.

Im vorliegenden Fall ist das Gericht von einem durchschnittlichen Schutzbereich ausgegangen. Pendelleuchten mit einem kegelförmigen Lampenkörper seinen unstreitig schon länger bekannt. Die Kombination der Klägerin sei weder neu, noch besitze sie eine Eigenart. Außerdem seien unter anderem das Gehäuse und das Verhältnis der Länge des Korpus zum größten Durchmesser der beiden Pendelleuchten unterschiedlich. Die Pendelleuchte der Beklagten rufe somit den Gesamteindruck eines langgezogenen Tropfens hervor, wohingegen die Leuchte der Klägerin den Gesamteindruck eines kugelförmigen Tropfens hervorruft.

Der Gesamteindruck, den die Lampe der Klägerin beim informierten Benutzer hervorruft, ist somit ein anderer, als der, den die Lampe der Beklagten hervorruft, so im Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.05.2016 (Az.: I-20 U 85/15).

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
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