Verjährung von „Reisewerten“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Die Verjährung eines verhaltenen Anspruchs beginnt erst dann, wenn der Gläubiger diesen geltend macht und nicht bereits mit dem Erwerb der konkreten Reisewerte.

Das OLG Hamm beruft sich dabei auf die Verjährungsfristen von Leihe, Hinterlegung und Verwahrung (Urteil vom 05.04.2016, Az.: 4 U 138/15). In diesen Vorschriften beginnt die Verjährung erst bei Rückforderung bzw. Rücknahmeverlangen, da ansonsten eine zu kurze Regelverjährung vorliegt und der Anspruch nach Verjährung auch ersatzlos wegfallen würde.

Im vorliegenden Fall liege eine geschäftlich relevante Irreführung vor, weil die zu früh drohende Verjährung den Verbraucher ins Reisebüro der Beklagten lockt und somit andere Reisebüros erst gar nicht in Erwägung zieht.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
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