Vergütungsregeln

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Vereinigungen von Urhebern, Werknutzer und Vereinigungen trifft keine Verhandlungspflicht über Vergütungsregeln.

Der Kläger – der Bayerische Rundfunk – ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD). Er strahlt im Rahmen seines Fernsehprogramms Eigenproduktionen, Auftragsproduktionen, Koproduktionen sowie Lizenzproduktionen aus. Er stellt Eigenproduktionen her oder erwirbt die erforderlichen Nutzungsrechte bei Filmherstellern. Der Beklagte ist ein Verband freischaffender bildgestaltender Kameraleute. Er forderte den Kläger auf, Verhandlungen zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln aufzunehmen. Der Kläger nutzt einen Manteltarifvertrag und lässt sich deswegen auf keine Verhandlungen ein. Der Beklagte leitet ein Schlichtungsverfahren ein. Hiergegen wendet sich der Kläger, da er dich Auffassung vertritt, er sei nicht verpflichtet Verhandlungen durchzuführen, da er kein Werknutzer im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG sei.

Der BGH vertritt entgegen der Vorinstanzen die Ansicht, dass der Kläger keiner Verhandlungspflicht gemäß § 36 Abs. 1 UrhG unterliegt. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 UrhG auf. Dem Wortlaut dieser Bestimmung lässt sich keine Verpflichtung zur Verhandlung über gemeinsame Vergütungsregeln entnehmen.

 

Urteil des BGH vom 02.03.2017, Az.: I ZR 45/16

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