Vererbung des Facebook-Zugangs

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Die Erben der Verstorbenen erben auch den Zugang zum Facebook-Account.

Im Fall ging es um den Tod einer 15-jährigen im Jahre 2012, die von einer U-Bahn erfasst wurde. Die Mutter erhoffte sich von den Daten aus dem Facebook-Account nähere Angaben zu den Todesumständen, unter anderem auch um die Schadensersatzforderungen des U-Bahn-Fahrers abzuwenden. Facebook verweigerte ihr allerdings aus Datenschutzgründen, auch aufgrund der Persönlichkeitsrechte der Personen, mit der die Tochter vor dem Tod über Facebook kommuniziert hat, den Zugang, woraufhin die Mutter, Erbin der Tochter, klagte. Die Mutter hatte sogar die Zugangsdaten zum Account, konnte aber auf diesen nicht zugreifen, weil dieser in den Gedenkzustand versetzt worden war.

Die Vorinstanz gab Facebook aufgrund des Fernmeldegeheimnisses Recht und wies die Klage ab (KG; Urteil vom 31.05.2017, Az.: 21 U 9/16).

Der BGH entschied, dass auch der digitale Nachlass nach § 1922 BGB aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehe, somit vererbbar sei.

Er stellte den digitalen Nachlass dem analogen Nachlass gleich aufgrund eines fehlenden Grunds, der eine Differenzierungen erlauben könnte. Auch Tagebücher und Briefe sind vererbbar bzw. gehören zum Nachlass, sodass sie von den Erben gelesen werden können.

Bei einem Nutzungsverhältnis zwischen Facebook und dessen Kunden handelt es sich nach Ansicht des BGH auch nicht um ein höchstpersönliches Rechtsverhältnis, das nicht vererbbar wäre. Facebook schließe den Nutzungsvertrag ohne vorherige Identitätsprüfung ab und stelle außerdem jedermann eine Kommunikationsplattform zur Verfügung. Der BGH führt hierzu aus, dass der Nutzungsvertrag mit Facebook zwar grundsätzlich im Vertrauen darauf abgeschlossen werde, dass die dort ausgetauschten Nachrichten zwischen den Teilnehmern vertraulich bleiben, Facebook diese also nicht Dritten gegenüber offenlegt. Vertraulichkeit in diesem Sinne definiert der BGH aber als Vertrauen darauf, dass Facebook die Nachrichten nur dem von ihm ausgewählten Benutzerkonto zur Verfügung stellt. Kein Nutzer könne aber darauf vertrauen, dass der Absender oder Empfänger einer Nachricht diese nicht Dritten offenlegt. Zu seinen Lebzeiten sei denkbar, dass es zu einem Missbrauch kommt. Zudem müsse jeder Nutzer damit rechnen, dass nach dem Tod des Kommunikationspartners dessen Erben die Nachrichten lesen können. Dies sei bei Briefen nicht anders.

Auch die Begründung des KG, das ein Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz vorliege, wies der BGH zurück. Der Erbe sei kein „anderer“ im Sinne des § 88 Abs. 3 TKG: Er trete vielmehr gemäß § 1922 BGB an die Stelle des Erblassers und ist damit rechtlich betrachtet keine andere Person. 

Auch verneinte der BGH eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts. Dessen Wahrung obliege grundsätzlich den nächsten Angehörigen.

 

Anmerkung:

Das Urteil des BGH ist auch übertragbar auf andere Accounts, beispielsweise auf Email-Accounts.

Die Vererbbarkeit des digitalen Nachlasses kann zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten allerdings ebenso in einem Testament geregelt werden.

 

BGH, Urteil vom 12.07.2018, Az.: III ZR 183/17

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