Verbraucherdarlehensvertrag

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Der Darlehensnehmer muss bei einem Verbraucherdarlehensvertrag über sein Recht zur außerordentlichen Kündigung aufgeklärt werden.

Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Verbraucherdarlehensvertrag über 48 Monate zu einer monatlichen Rate zu 380€ und einer Schlussrate zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs ab. Die Verzinsung betrug 4,79 %. Das zu finanzierende Fahrzeug wurde der Beklagten zur Sicherheit übereignet. Die beigefügte Widerrufsinformation wurde vom Kläger gesondert unterschrieben. Über drei Jahre nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags widerrief der Kläger den Vertrag. Die Beklagte wies den Widerruf unter Hinweis der abgelaufenen Frist zurück. Gegen diese Verweigerung der Anerkennung des Widerrufs richtet sich die Klage des Klägers.

Das LG Hamburg entschied, dass der Widerruf wirksam ausgeübt worden sei und auch keine Verfristung vorliege. Der Verbraucherdarlehensvertrag müsse klare und verständliche Angaben über „das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrags“ enthalten, was im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden sei, sodass der Widerruf wirksam sei. Denn von dieser Pflicht sei auch die Pflicht zur Aufklärung über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB erfasst, was hier nicht erfolgt sei. Der Widerruf des Klägers sei daher als außerordentliche Kündigung auszulegen, welche nicht fristgebunden ist.

Urteil des LG Hamburg vom 12.11.2018, Az.: 318 O 141/18

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