Unzulässige Impressumangabe

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Werden im Impressum die Angaben zum Registergericht, der Registernummer, der Umsatzsteuer- und der Wirtschaftsidentifikationsnummer durch „Nullen“ ersetzt, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar.

Die Streitparteien sind als Versicherungsmakler tätig. Die Beklagte führt eine Internetseite für die Vermittlung ihrer Versicherungsprodukte. Im Impressum dieser Internetseite sind die Angaben zum Registergericht, der Registernummer, der Umsatzsteuer- und der Wirtschaftsidentifikationsnummer durch „Nullen“ ersetzt. Hiergegen wendet sich die Klägerin, die darin einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG sieht, welcher eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG darstellt. Dieser sieht vor, dass im Rahmen eines Internetauftritts ausreichende Impressumangaben gemacht werden müssen.

Die Vorinstanz hatte die Klage zunächst abgelehnt, da es der Ansicht war, es handele sich lediglich um einen Verstoß unterhalb der Bagatellgrenze. Das OLG Frankfurt a. M. gibt der Klage jedoch statt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts fehlt es dem Verstoß nicht an der Spürbarkeit im Sinne des § 3a UWG. Die Angabe „Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000“ sei nicht nur unvollständig, sondern auch irreführend. Sie könne darauf hindeuten, dass es gar keine zuständige Aufsichtsbehörde gibt, weil kein erlaubnispflichtiges Gewerbe vorliegt. Das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde stelle zugleich einen Verstoß gegen § 5a I, IV UWG dar. Bei § 5 TMG handelt es sich um Informationspflichten. Die fehlende Angabe sei geeignet, geschäftliche Entscheidungen der Verbraucher zu beeinflussen (§ 5 a II UWG). Geht der Verbraucher davon aus, dass kein erlaubnispflichtiges Gewerbe mit einer zuständigen Aufsichtsbehörde vorliegt, wird er möglicherweise davon abgehalten, sich vor einem Geschäftsabschluss über die Seriosität des Unternehmers bei der Behörde zu informieren. Das Erfordernis diene außerdem neben der vorvertraglichen Informationsmöglichkeit auch der nachvertraglichen Rechtsdurchsetzung oder einer Anzeige von möglichen Rechtsverletzungen durch einen Diensteanbieter auf seiner Internetseite.

Das Gericht ist der Auffassung, dass falsche Angaben ebenso unlauter sind wie fehlende Angaben. Die Beklagte ist dazu verpflichtet die falschen Angaben zu berichtigen.

 

Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 14.03.2017, Az.: 6 U 44/16 

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