Unwirksame Kündigungsklausel

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Eine Klausel in einem Bausparvertrag, nach der bestimmte Verträge nach 15 Jahren gekündigt werden können, ist unwirksam.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale gegen die Bausparkasse Badenia. Die Bausparkasse verwendete in ihren Verträgen eine Klausel, nach der Badenia mit vorheriger Ankündigung den Bausparvertrag kündigen darf, wenn der Kunde nach 15 Jahren die Zuteilungsvoraussetzungen für das Bauspardarlehen noch nicht erreicht hat oder die Zuteilung nach 15 Jahren noch nicht angenommen hat. Aufgrund dieser Klausel kündigten sie einem Bausparer, der aufgrund der guten Zinsen aus dem vor Jahren abgeschlossenen Bausparvertrag jedoch kein Interesse an der Auszahlung des Bauspardarlehens hatte, sondern sein Geld weiterhin anlegen wollte.

Das LG Karlsruhe gab der Klage statt. Grundsätzlich seien Bauspardarlehen zwar nach zehn Jahren durch den Darlehensnehmer kündbar (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Klausel der Bausparkasse Badenia bedeute allerdings eine unangemessene Benachteiligung für den Bausparer.

Weitere Bausparkassen, unter anderem die Landesbausparkasse Südwest (LBS) und der Verband der privaten Bausparkassen, verwenden ähnliche Klauseln, gegen die die Verbraucherzentrale wohl auch in Zukunft weiter vorgehen wird.

 

Urteil des LG Karlsruhe vom 01.09.2017, Az.: 10 O 509/16

 

(ähnliche Urteile sind auch schon vom BGH entschieden worden: Az.: XI ZR 272/16 und XI ZR 185/16)

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