Unwirksame Datenschutzgrundverordnung

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Googeln verwendete 25 unzulässige Klauseln, vor allem im Bezug auf die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzerklärung.

Google hat sich in seiner Datenschutzerklärung aus dem Jahr 2012 erhebliche Rechte zur Erhebung, Nutzung und Speicherung seiner Kundendaten eingeräumt. Die Kunden mussten vor der Anmeldung bei Google erklären, dass sie die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzerklärung gelesen haben und hiermit einverstanden sind. Hier wurde unter anderem festgehalten, dass Standortdaten und personenbezogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander verknüpft und an andere Unternehmen verkauft werden.
Gegen diese Klauseln und andere Nutzungsbedingungen wendete sich der Bundesverband der Verbraucherzentrale.

Das KG Berlin gab der Klage im vollem Umfang statt. Die von Google verwendete Datenschutzerklärung verstoße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Das Gericht beanstandete vor allem, dass den Kunden den Eindruck vermittelt werde, dass diese Art der Erhebung und Weitergabe der Daten erlaubt sei. Allerdings genüge die Art der Zustimmung nicht den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung, denn hiernach sei eine freiwillige Einwilligung erforderlich, die vorher eine genaue Information über die Datenerfassung erfordere.
Zudem seien die Klauseln „so verschachtelt und redundant“ ausgestaltet, dass der durchschnittliche Leser diese nur in Grundzügen erfassen könne. Eine ordnungsgemäße Aufklärung liege hierin nicht.
Außerdem beanstandete das Gericht weitere Klauseln der Google-Nutzungsbedingungen. In diesen Klauseln hielt sich Google unter anderem vor, dass einzelne Dienste nach Ermessen eingestellt oder geändert werden können. Dies sei ein unzulässiger Änderungsvorbehalt. Eine Änderung könne nur erfolgen, wenn sie den Verbrauchern zumutbar sei.

Google hat eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt.

Urteil des KG Berlin vom 21.03.2019, Az.: 21.03.2019

Urteil des KG Berlin vom 21.03.2019, Az.: 21.03.2019

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