„Unübertroffene Wirksamkeit“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Wird ein Arzneimittel mit der Werbeaussage „Unübertroffene Wirksamkeit“ beworben, bedarf es Vergleichsprodukten.

Die Antragstellerin, Anbieterin von Arzneimitteln, bewirbt eines ihrer Produkte mit der Aussage „Unübertroffene Wirksamkeit“ auf einem Fachkongress. Dagegen wendet sich eine Mitbewerberin (Antragsgegnerin), die darin eine irreführende Werbung sieht, da die Antragstellerin damit eine nicht nachgewiesene Alleinstellungsbehauptung aufstelle. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin, die mit der Werbeaussage allein durch die Verwendung eines negativen Komperativs keine Alleinstellungsbehauptung aufstelle und die Spitzengruppenstellungswerbung sei nicht zu beanstanden, da sie zur Spitzengruppe der in Deutschland zugelassenen und tatsächlich angewendeten Arzneimittel gegen die feuchte altersbedingte Makuladegeneration gehöre.

Nach Ansicht des Gerichts und ständiger Rechtsprechung ist nicht auf das Verständnis eines nur flüchtigen Adressaten, sondern auf das eines durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen abzustellen. Maßgeblich ist deshalb hier das Verständnis eines mit den genannten Merkmalen ausgestatteten Augenarztes. Dieser verfügt über die erhöhte Auffassungsgabe und die sprachlichen Fähigkeiten, sodass er die Aussage nach dem Wortsinn auslegt, auch wenn er als Besucher eines Fachkongresses einer Vielzahl von visuellen und akustischen Reizen ausgesetzt sein mag, und somit meist richtig interpretiert.

Die streitgegenständliche Werbung ist nach Ansicht des Gerichts gleichwohl irreführend und deshalb unlauter, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG. Denn einer Spitzengruppe kann man nur angehören, wenn es Mitbewerber gibt, zu denen ein deutlicher Abstand besteht. Diese Mitbewerber liegen hier jedoch nicht vor. Außerdem konnte die Beklagte die Spitzenstellung nicht anderweitig nachweisen.

 

Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.02.2017, Az.: 20-I U 123/16

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
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