Unternehmenskennzeichen

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

An die Aufrechterhaltung von Unternehmenskennzeichen sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als für seine anfängliche Entstehung.

Eine geeignete Benutzungshandlung zur Aufrechterhaltung des Unternehmenskennzeichens gem. § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG liegt dann vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise durch sie auf eine Fortsetzung der dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung schließen, so im Urteil des BGH vom 07.04.2016 (Az.: I ZR 237/14). Das Fehlen einer für den Geschäftsbetrieb erforderlichen behördlichen Erlaubnis (hier: gewerbliche Arbeitsnehmerüberlassung) oder mangelndes Bemühen um dessen Erlangung, schadet der Aufrechterhaltung nicht.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden