Unerlaubte Erstellung von Raubkopien am Arbeitsplatz

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Ein wichtiger Kündigungsgrund gem. § 626 I BGB liegt vor, wenn der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz digitale Kopien unerlaubt herstellt.

Begründet hat das BAG sein Urteil vom 16.07.2015 (Az.: 2 AZR 85/15) damit, dass der Gebrauch der dienstlichen Mittel zur Anfertigung der illegalen Kopie diesen wichtigen Grund rechtfertigt.  Der Arbeitgeber ist berechtigt eine fristlose Kündigung auszusprechen. Auch wenn durch den Arbeitgeber erlaubt ist den Computer privat zu nutzen, ist die Genehmigung der privaten Nutzung keinesfalls eine Erlaubnis für die Anfertigung der illegalen Raubkopien.

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