Unbezahlter Sonderurlaub

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Werden die Arbeitspflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert, hat der Arbeitnehmer mangels Arbeitspflicht keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub.

Die Klägerin ist bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt, welcher ihr ein Jahr wunschgemäß unbezahlten Sonderurlaub gewährte, welcher um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Nach Ablauf des Sonderurlaubs bat die Klägerin die Beklagte um ihren gesetzlichen Mindesturlaub in Höhe von 20 Arbeitstagen, was nach § 3 Abs. 1 BUrlG dem gesetzlichen Mindesturlaub bei einer Fünftagewoche entspricht. Die Arbeitgeberin verweigerte dies. Daraufhin wurde Klage erhoben.

Das BAG gab mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung bezüglich der Berücksichtigung des unbezahlten Sonderurlaubs bei der Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs auf, wodurch die Revision der beklagten Arbeitgeberin Erfolg hatte.
Beim unbezahlten Sonderurlaub werden die Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses, das bedeutet die Arbeitsleistungspflicht des Arbeitnehmers und die Vergütungspflicht des Arbeitgebers, für die gewährte Dauer suspendiert. Als Konsequenz besteht für den Arbeitnehmer kein Anspruch auf Erholungsurlaub mangels Arbeitspflicht.

BAG, Urteil vom 19.03.2019, Az.: 9 AZR 315/17

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