Uber-Fahrervermittlung

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Die Uber-Fahrervermittlung erbringt eine Verkehrsdienstleistung und ist nicht nur ein reiner Vermittlungsdienst.

Die elektronische Plattform Uber erbringt mittels einer Smartphone-Applikation eine entgeltliche Dienstleistung, die darin besteht, eine Verbindung zwischen nicht berufsmäßigen Fahrern, die ihr eigenes Fahrzeug benutzen, und Personen herzustellen, die Fahrten im innerstädtischen Bereich unternehmen möchten. Hiergegen klagte der Berufsverband der Taxifahrer der Stadt Barcelona aufgrund irreführender Geschäftspraktiken und unlauterem Handeln im Wettbewerb, da den Fahrern die nötigen Lizenzen und Genehmigungen fehlen würden. Allerdings sind diese Lizenzen und Genehmigungen nur dann nötig, wenn der von Uber erbrachte Dienst unter die Verkehrsdienstleistungen oder die Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt oder die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr fällt.

Der EuGH nahm den ersten Fall an.

Die Vermittlung der Fahrer sei mit der Fahrt als solcher untrennbar verbunden und deswegen als Verkehrsdienstleistung im Sinne des Unionsrechts einzustufen. Der Erbringer dieses Vermittlungsdienstes gibt dabei nämlich gleichzeitig ein Angebot über innerstädtische Verkehrsdienstleistungen ab, das er u.a. durch Software-Tools zugänglich macht und dessen allgemeine Funktionalität für Personen, die dieses Angebot für eine innerstädtische Fahrt in Anspruch nehmen möchten, er organisiert.

 

Pressemitteilung Nr. 136/17 des EuGH zum Urteil vom 20.12.2017, Az.: C-434/15

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