Tierversuche bei Kosmetikmitteln

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

TrustLocal Widget

Auch Tierversuche in Drittländern sind verboten, wenn dessen Ergebnisse dazu herangezogen werden, die Produkte auf dem Unionsmarkt in den Verkehr zu bringen.

Der EFfCI ist ein Wirtschaftsverband, dessen Mitglieder Tierversuche durchführten, um zu überprüfen, ob bestimmte Kosmetikbestandteile die menschliche Gesundheit nicht gefährden. Die gewonnen Erkenntnisse wurden dazu benötigt, um die Bestandteile dazu zu verwenden, das Produkt in China und Japan zu verkaufen. Mit seinen Vorlagefragen begehrte der EFfCI die Klärung des Umfangs des Verbots von Tierversuchen im Rahmen der Verordnung Nr. 1223/2009.

Der EuGH musste klären, ob es darauf ankommt, ob die Tierversuche innerhalb der EU oder in Drittländern durchgeführt werden und die dadurch gewonnenen Erkenntnisse in der EU verwendet werden. Der Marktzugang von kosmetischen Mitteln wird an die Beachtung des Verbots von Tierversuchen geknüpft (Verordnung Nr. 1223/2009). Es kommt nach Auslegung der Ziele und des Zwecks der Verordnung nicht darauf an, wo die Tierversuche durchgeführt worden sind. Folglich ist es unerheblich, ob die Tierversuche in der EU oder in einem Drittland durchgeführt werden, denn ansonsten stände dies im Widerspruch zu den Zielen der Verordnung. Die Verordnung will die Alternativen zu Tierversuchen fördern und dem Wohlergehen der Tiere Rechnung tragen, was dadurch umgangen werden würde, wenn die Tierversuche in Drittländern zugelassen werden. Folglich dürfen die Erkenntnisse von Tierversuchen außerhalb der EU innerhalb der EU nicht verwendet werden, um kosmetische Produkte am Unionsmarkt in den Verkehr zu bringen.

Außerdem hatte der EuGH die Vorlagefrage zu beantworten, ob es relevant ist, wenn die Tierversuche dazu benötigt werden, die Kosmetikprodukte in Drittländern zu vermarkten, weil dort andere Rechtsvorschriften zur Sicherheit der Kosmetika gelten. Dies beantwortete der EuGH damit, dass es unerheblich sei, wenn die Rechtsvorschriften von Drittländern, wie im vorliegenden Fall die Rechtsvorschriften von China und Japan, andere Sicherheitsstandards fordern.

 

(EuGH v. 21.09.2016, Rs. C-592/14)

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden