„Tattoo-Apotheke“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Eine Online-Apotheke darf sich „Tattoo-Apotheke“ nennen, auch wenn sie keine Leistungen aus dem Bereich eines Tätowierers anbietet.

Der Beklagte betreibt eine stationäre Apotheke und eine Online-Apotheke mit der Bezeichnung „Tattoo-Apotheke“. Unter der Domain „www.tattoo-apotheke.de“ bietet der Beklagte Arzneimittel und Kosmetika an, die im Zusammenhang mit der Pflege, insbesondere der Nachsorge von Tätowierungen (Tattoos) und dem Stechen von Körperschmuck (Piercing), stehen. Der Kläger sieht in der Bezeichnung eine Irreführung der Verkehrskreise, weil der Beklagte keine Leistungen eines Tätowierers anbietet.

Das Gericht weißt die Klage ab. Die vom Beklagten geführte Bezeichnung „Tattoo Apotheke“ führt nicht zu einem Verstoß gegen das Irreführungsverbot. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, der Art. 6 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umsetzt, ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Eigenschaften des Unternehmers enthält. Der Gebrauch einer geschäftlichen Bezeichnung kann danach irreführend sein, wenn ein Bestandteil der Firmierung geeignet ist, beim Verkehr unzutreffende Vorstellungen über Eigenschaften des Unternehmens hervorzurufen. Die Verkehrskreise unterliegen im vorliegenden Fall jedoch nicht der Annahme, dass der Beklagte Leistungen eines Tätowierers anbietet. Auch liegen die Leistungen des Tätowierens, bei denen der künstlerische Ausdruck im Vordergrund steht, weit von den üblichen Leistungen einer Apotheke entfernt, so dass der Verkehr eine solche nicht im Rahmen des Apothekenbetriebes erwarten wird. Es kommt hinzu, dass der angesprochene Verkehr gerade im Zusammenhang mit Tätowierungen die üblichen Leistungen einer Apotheke erwartet, nämlich das Zurverfügungstellen von Medikamenten oder Kosmetika, die im Zusammenhang mit der Pflege von (ggf. frisch gestochenen) Tätowierungen zusammenhängen. Eben diese Leistungen erbringt indes auch der Beklagte, so dass die Aussage insoweit objektiv richtig ist.

 

Urteil des OLG Köln vom 22.02.2017, Az.: 6 U 101/16

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