Tabakwerbung

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Ein Tabakunternehmen darf auch nicht auf der Startseite seines Internetauftritts Werbung für Tabakerzeugnisse darstellen.

Die Verbraucherzentrale klagte gegen ein Tabakunternehmen, welches auf der Startseite seines Internetauftritts Werbung für Tabakerzeugnisse machte. Auf der Startseite des Internetauftritts der Beklagten befand sich eine Abbildung, die vier Tabakerzeugnisse konsumierende, gut gelaunte, lässig anmutende jüngere Personen zeigte. Hiergegen wendet sich die Klage der Verbraucherschutzzentrale, die darin einen Verstoß gegen § 21a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 VTabakG sieht.

Das Gericht gab der Klage statt. Nach § 21a Abs. 3 Satz 1 VTabakG ist es verboten, für Tabakerzeugnisse in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung zu werben. Gemäß Absatz 4 dieser Vorschrift gilt dieses Verbot entsprechend für die Werbung für Tabakerzeugnisse in Diensten der Informationsgesellschaft. Werbung ist „jede Art kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern“. Dieser Begriff der Werbung erfasst ausdrücklich auch eine kommerzielle Kommunikation, die den Verkauf eines Tabakerzeugnisses indirekt fördert. Eine solche indirekte Werbewirkung liegt hier darin, dass durch die Abbildung von vier gut gelaunten Personen, die die von der Beklagten verkauften Produktarten in der Hand halten, diese Produkte dem Besucher der Internetseite der Beklagten näher gebracht und als attraktiv dargestellt werden sollen. Zudem ist diese Werbung für Tabakerzeugnisse auch in einem Dienst der Informationsgesellschaft erfolgt.

Dieses Verbot der beanstandeten Abbildung stellt sich nicht als unverhältnismäßige Beschränkung ihrer Grundrechte auf Meinungs- und Äußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta) sowie auf wirtschaftliche und unternehmerische Betätigungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 15 Abs. 1 und 16 EU-Grundrechtecharta) dar. Zwar käme möglicherweise ein unverhältnismäßiger Eingriff in diese Grundrechte in Betracht, wenn Unternehmen der Tabakindustrie generell daran gehindert würden, das Medium Internet zur Förderung ihres Erscheinungsbildes einzusetzen. Ein so weitreichendes Verbot steht vorliegend aber nicht in Rede. Es bezieht sich vielmehr nur auf die einer breiten Öffentlichkeit allgemein zugängliche Startseite des Internetauftritts der Beklagten.

Das Werbeverbot für Tabakerzeugnisse in Diensten der Informationsgesellschaft gemäß § 21a Abs. 4 VTabakG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG und § 4 Nr. 11 UWG aF. Somit liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.

 

BGH vom 05.12.2017, Az.: I ZR 117/16

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