Strompreiserhöhung

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Soll in einem Kundenanschreiben eine Strompreiserhöhung mitgeteilt werden, muss diese deutlich gemacht werden und darf nicht durch andere Aussagen verschleiert werden.

Die Verbraucherzentrale klagte gegen ein Stromversorgungsunternehmen aufgrund intransparenter Kundenanschreiben, in denen den Kunden eine Strompreiserhöhung angekündigt wird. Im streitigen Anschreiben erfolgte die Mitteilung über eine Preiserhöhung im dritten Absatz eines Fließtextes unter der Überschrift „Mehr Grund zum Jubeln mit unserem besten Kundenservice aller Zeiten“ bzw. der Unterüberschrift „Klare Kante bei Preis und Service“. Die bevorstehende Preiserhöhung wurde nach Ansicht der Verbraucherzentrale nicht hinreichend deutlich, sondern mit beschönigenden Formulierungen verschleiert.

Dem stimmte das LG Hamburg zu.

Die Mitteilung würde dadurch nicht nur intransparent, sondern sogar irreführend, da der Kunde auch bei vollständigem Durchlesen genau hinsehen muss, um den Inhalt richtig zu erfassen.

Auch auf das Sonderkündigungsrecht werde nicht in transparenter Weise hingewiesen. Erst im vierten Absatz des Schreibens erfolgt die Mitteilung eines Sonderkündigungsrechts im Fließtext. Die Überschrift dieses Absatzes „Wir sind für Sie da!“ deutet zudem in keiner Weise an, dass ein Sonderkündigungsrecht bzw. ein Rücktrittsrecht bestehe.

Das Stromversorgungsunternehmen versuche demnach in unangemessener Weise ihre Kunden entgegen § 307 BGB zu benachteiligen.

 

Urteil des LG Hamburg vom 16.01.2018, Az.: 312 O 514/16

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden