Störerhaftung von Videoportalen

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Videoportalbetreiber müssen bei einem Hinweis auf eine konkrete Rechtsverletzung das Video unverzüglich löschen.

Die Klägerin ist die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für die Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken der Musik. Die Beklagte betreibt das Videoportal Youtube. Die Klägerin begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen, insgesamt 12 Musikwerke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen bzw. durch Dritte zugänglich machen zu lassen.

Grundsätzlich ist der Betreiber eines Videoportals in der Pflicht der Überwachung der Nutzer, ob sie die Rechte an den veröffentlichten Musiktiteln haben.

Wird der Videoportalbetreiber konkret auf eine Rechtsverletzung aufmerksam gemacht, ist er verpflichtet, das Video unverzüglich zu sperren.

Sowohl Art. 14 ECRL als auch § 10 TMG enthalten für solche Anbieter von Telediensten eine Privilegierung. § 10 TMG bestimmt, dass Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich sind, sofern sie (1) keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder (2) sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

Im vorliegenden Fall wurde die Betreiberin von Youtube hinreichend auf urheberrechtsverletzende Werke aufmerksam gemacht und kann sich deswegen nicht der Haftung entziehen. Sie haftet zwar nicht als Täter oder Teilnehmer, weil sie die bei ihr eingestellten Videos spezifisch urheberrechtlich in keiner Weise „zu eigen“ macht, wie dies nach der Rechtsprechung des BGH erforderlich wäre, um hieraus eine täterschaftliche Verantwortung ableiten zu können. Sie haftet aber nach der sog. Störerhaftung

 

Urteil des OLG Hamburg vom 01.07.2015, Az.: 5 U 87/12

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