Speicherung personenbezogener Daten

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Enthält ein Kontaktformular keine Datenschutzerklärung, so handelt der Anbieter wettbewerbswidrig.

Auf die Speicherung von personenbezogenen Daten muss selbst dann hingewiesen werden, wenn sich für den Nutzer der Website aus den Umständen und der Art und Weise ergibt, wofür die Daten gespeichert und verwendet werden, so das OLG Köln in seinem Urteil vom 11.03.2016 (Az.: 6 U 121/15). Denn ohne diesen Hinweis würden viele Verbraucher das Kontaktformular nicht ausfüllen oder keinen Widerruf der Einwilligung aussprechen, was geeignet ist, die Interessen der Verbraucher und Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen. Eine spürbare Beeinträchtigung ist besonders dann anzunehmen, wenn das Verhalten des Unternehmers den Durchschnittsverbraucher davon abhalten kann, die Vor-und Nachteile einer geschäftlichen Entscheidung zu erkennen, abzuwägen und eine „effektive“ Wahl zu treffen. Zur geschäftlichen Entscheidung gehört auch das Ausfüllen eines Kontaktformulars.

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