Sicherung des öffentlichen WLANs

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Das kostenlose Bereitstellen eines öffentlichen WLANs zu Werbezwecken stellt einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne des Art. 12 Abs. 1 RL 2000/31 dar.

Die Haftung des Anbieters eines kostenlosen öffentlichen WLANs für Rechtsverletzungen Dritter, die unter Nutzung des WLANs stattfinden, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Er muss jedoch Maßnahmen ergreifen, um die Fortsetzung der Rechtsverletzung  zu verhindern, soweit dies durch eine nationale Behörde oder ein nationales Gericht gefordert wird. Zur Erschwerung der Fortsetzung der Rechtsverletzung reicht es aus, wenn das öffentliche WLAN durch Passwort gesichert wird, sofern die Nutzer ihre Identität preisgeben müssen, um dieses zu erhalten (Urteil des EuGH vom 15.09.2016, Az.: C-484/14).

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden