SCHUFA-Auskunft

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Beantragt ein Verbraucher eine SCHUFA-Auskunft über www.ihreselbstauskunft.de, muss er hierfür mangels Vertragsschluss oder Anfechtbarkeit nicht zahlen.

Die Betreiberin der Seite www.ihreselbstauskunft.de klagte gegen ein Ehepaar, welches über diese Webseite eine SCHUFA-Auskunft beantragte und die Rechnung hierfür nicht beglich. Das Ehepaar verweigerte die Zahlung, denn die Ehefrau, die die Auskunft beantragte, dachte, auf der Webseite der SCHUFA zu landen und für die Auskunft nicht zahlen zu müssen.

Das AG Göttingen wies die Klage ab. Es bestehe keine Zahlungspflicht. Es liege ein Verstoß gegen § 312 j Abs. 3 BGB vor. Nach § 312 j Abs. 3 BGB muss die Bestellsituation so gestaltet werden, dass dem Verbraucher deutlich wird, dass er zahlungspflichtig bestellt. Dazu ist eine Schaltfläche, beschriftet mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder Ähnlichem, nötig. Da dies im vorliegenden Fall gefehlt habe, sei zwischen den Parteien kein Vertrag nach § 312 j Abs. 4 BGB geschlossen worden.
Des Weiteren liege eine arglistige Täuschung nach § 123 BGB darüber vor, dass sich die Bestellerin auf der Seite von SCHUFA befinde, weshalb die Bestellung anfechtbar sei. Aufgrund der Aufmachung der Webseite werde der Verbraucher dazu verleitet, die kostenpflichtige Leistung zu bestellen, die auf der Seite der SCHUFA kostenfrei zu erhalten ist.

AG Göttingen, Urteil vom 17.10.2018, Az.: 27 C 62/18

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