Schönheits-OP als Hauptgewinn

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Das Ausloben einer Schönheits-OP im Rahmen eines Radiogewinnspiels verstößt gegen § 7 Abs. 1 HWG und begründet einen Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 3a UWG.

Ein Radiosender verloste eine Schönheits-OP bei einem Gewinnspiel über den Sender. Hiergegen wendete sich die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, die darin einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG sieht.

Das Gericht gibt der Klage statt. Der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes ist eröffnet. Das Heilmittelwerbegesetz gilt für produktbezogene Werbung. Die beanstandete Werbung ist nach Ansicht des Gerichts schon deshalb produktbezogen, weil der ausgelobte Gewinn der Schönheits-OP in operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen besteht, die die Antragsgegnerin unter der ihrer geschäftlichen Bezeichnung anbietet.

Mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, darf außerhalb der Fachkreise nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 HWG nicht für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel geworben werden, sofern diese Maßnahmen oder Verfahren einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten. Das Gericht hatte zu klären, ob Schönheitsoperationen hiervon erfasst sind. Bei isolierter Betrachtung kann man operative plastisch-chirurgische Eingriffe auch als „Verfahren“ oder „Behandlungen“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 HWG verstehen. Erst wenn man der Aufzählung „Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel“ die Bestimmung des Anwendungsbereichs des Heilmittelwerbegesetzes in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HWG gegenüberstellt, wo zwischen Arzneimitteln sowie Verfahren, Behandlungen, Gegenständen und anderen Mitteln einerseits und operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen andererseits unterschieden wird, können Bedenken aufkommen, ob die Regelungen in § 11 Abs. 1 Satz 1 HWG überhaupt für sogenannte Schönheitsoperationen gelten. Allerdings zeigt die Gesetzesbegründung auf, dass die Werbung für Schönheitsoperationen, unter anderem auch Werbung mit dem Vorher-Nachher-Vergleich, unzulässig ist.

Selbst wenn man den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 HWG verneint, ist nach Ansicht des Gerichts § 7 Abs. 1 S. 1 HWG einschlägig, nach dem es grundsätzlich unzulässig ist, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. In dem Gewinn der Antragsgegnerin liegt eine unentgeltliche Zuwendung. Zudem liegt eine unsachliche Beeinflussung vor. Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer macht sich vor der Entscheidung über die Teilnahme an einem Gewinnspiel regelmäßig keine Gedanken, wie er mit dem Gewinn vernünftigerweise verfahren sollte, allein weil die Chance des Gewinns zu gering ist. Das Zusammentreffen des Reizes der Teilnahme an einem Gewinnspiel, der hier durch die Aufgabe, ein bestimmtes Radioprogramm zu Verfolgen und bei Nennung des eigenen Namens schnell zu reagieren und bei dem Sender anzurufen, noch gesteigert wird, mit der Freude über den entgegen aller Wahrscheinlichkeit eingetretenen Glücksfall, Gewinner zu sein, birgt die Gefahr unüberlegter Entscheidungen, deren Risiken für die Gesundheit vorab nicht durchdacht worden sind.

 

Beschluss des KG Berlin vom 22.05.2017, Az.: 5 W 94/17

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