Wird elterlichen Aufsichtspflichten nicht nachgekommen, haften die Eltern für den illegalen Download und der dadurch begangenen Urheberrechtsverletzung ihrer minderjährigen Kinder.
Die Klägerin, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte des streitgegenständlichen Computerspiels, macht gegenüber dem Beklagten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen unerlaubter Verwendung eines Computerspiels in einer Internettauschbörse geltend.
Der Beklagte bestreitet jedoch glaubhaft und nachvollziehbar die Rechtsverletzung begangen zu haben. Das Gericht ist aber davon überzeugt, dass einer seiner Kinder die Rechtsverletzung begangen hat. Sicher ist auch, dass die Rechtsverletzungen über den Anschluss des Beklagten begangen wurden. Zudem kann der Beklagte nicht darlegen, dass er seiner elterlichen Aufsichtspflicht nachgekommen ist, welches ihn von der Haftung für die Rechtsverletzung seiner Kinder befreien würde (vgl. § 832 Abs. 1 S. 2 BGB). Es bestehe zwar keine Pflicht der Eltern, die Internetnutzung der Kinder dauerhaft zu überwachen. Jedoch müssen sie ihre Kinder darüber aufklären, dass die Teilnahme an einer Internettauschbörse rechtswidrig ist und ein Verbot für die Teilnahme an den Tauschbörsen aussprechen.
Die Berechnung der Höhe des Anspruchs des Lizenzschadens wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Rechteinhaber bestimmt. Weiterhin sind auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung zu berücksichtigen. Zudem kann als Grundlage zur Berechnung der verkehrsübliche Preis für legale Downloadangebote des Computerspiels herangezogen werden. Dabei ist auch der Zeitraum zu beachten, in welchem das Spiel in der Tauschbörse zum illegalen Download angeboten wurde. Das Gericht entscheidet nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen.
Urteil des AG Bielefeld vom 28.03.2018, Az.: 42 C 309/17