Rubik`s Cube (Zauberwürfel)

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Der EuGH entschied, dass vom EUIPO erneut geprüft werden muss, ob die Form des Zauberwürfels („Rubik`s Cube“) als dreidimensionale Unionsmarke eingetragen werden kann.

1996 meldete das Unternehmen Seven Town beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Form des Zauberwürfels als dreidimensionale Marke für die Waren „Dreidimensionale Geduldsspiele“ an. Die dreidimensionale Unionsmarke wurde 1999 auf Grundlage des Art. 4 der Unionsmarkenverordnung (UMV) eingetragen. Danach sind alle grafisch darstellbaren Zeichen, einschließlich der Form oder Aufmachung der Ware, markenschutzfähig.

2006 beantragte das deutsche Unternehmen Simba Toys die Nichtigerklärung der dreidimensionalen Marke mit der Begründung, dass die Drehbarkeit eine technische Lösung sei und diese nicht als Marke, allenfalls als Patent, eintragungs- und schutzfähig sei. Das EUIPO und der EuG widersprachen der Nichtigerklärung und bestätigten die Eintragungsfähigkeit des Zauberwürfels.

Der EuGH (Urteil vom 10.11.2016, Az.: C-30/15 P) hob das Urteil des EuG jedoch auf und forderte die erneute Prüfung der Sachlage durch das EUIPO. In seiner Begründung schloss er sich dem Generalanwalt und Simba Toys an. Der EuG habe den Begriff „technische Funktion“ zu eng ausgelegt. Die wesentlichen Merkmale des fraglichen Zeichens bestehen in einem Würfel und einer Gitterstruktur auf jeder Seite des Würfels. Die schwarzen Linien und die Gitterstruktur erfüllen keine technische Funktion, da diese Form nicht dafür verantwortlich ist, dass der Würfel drehbar ist. Die Drehbarkeit des der vertikalen und horizontalen Ebenen des Würfels ergibt sich aus einem Mechanismus im inneren des Würfels.

Wäre der Zauberwürfel markenrechtlich eintragungsfähig, hätte das Unternehmen Seven Town ein Monopol auf eine technische Lösung durch das Markenrecht, was Art. 7 Abs. 1 lit. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/49 gerade verhindern will.

Das EUIPO muss nun erneut über die Eintragungsfähigkeit entscheiden, was wohl zugunsten des Unternehmens Simba Toys, also der Nichtigerklärung der dreidimensionalen Marke von Seven Town, entschieden wird.

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