Reproduktionsfotografien gemeinfreier Bilder

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Reproduktionsfotografien unterliegen dem Urheberschutz und dürfen nicht ohne Zustimmung des Nutzungsrechteinhabers veröffentlich werden.

Die Klägerin ist die Nutzungsrechteinhaberin von Fotografien, welche auf Wikipedia Commons hochgeladen und zum öffentlichen Abruf bereit gestellt worden sind. Bei Wikipedia Commons handelt es sich nach Angaben von Wikipedia um eine internationale freie Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien. Das dort abgebildete Material darf durch Creative-Commons-Lizenzen auch kommerzielle genutzt werden.

Die Gemälde und weiteren Objekten, die auf den streitgegenständlichen Fotografien zu sehen sind, sind in einem Museum ausgestellt, in welchem die Fotografien auch angefertigt worden sind. Die Klägerin ist der Ansicht, dass für die Fotografien ein Lichtbildschutz nach § 72 UrhG besteht. Der Lichtbildschutz erfordert,, dass das Lichtbild als solches originär, d.h. als Urbild, geschaffen worden ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung fällt unter den Lichtbildschutz auch die sog. Reproduktions- und Gegenstandsfotografie, welches der Versuch der originalgetreuen Abbildung des abfotografierten Objekts ist. Bei den Fotografien handelt es sich nicht um bloße Vervielfältigungen gem. § 16 UrhG, sondern durch das Fotografieren sind originäre Urbilder geschaffen worden, weswegen sie unter dem Schutz des § 72 UrhG stehen, so im Urteil des LG Stuttgart vom 27.09.2016 (Az.: 17 O 690/15). Es handelt sich um eine technisch aufwendige Nachbildung von Kunstwerken. In den Veröffentlichungen der streitgegenständlichen Fotografien auf Wikipedia Commons liegt ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG vor, welches rechtswidrig in die Rechte der Klägerin eingreift. Die Klägerin hat somit einen Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte. Eine Wiederholungsgefahr sieht das Gericht gegeben.

Der Beklagte konnte auch nicht aufgrund des Umstands, dass die Museumsräume wie auch die ausgestellten Objekte für den Publikumsverkehr geöffnet waren, davon ausgehen, im Rahmen dessen angefertigte Lichtbilder unter einer freien Lizenz auf Wikipedia Commons veröffentlichen zu dürfen und damit einer kommerziellen Verwertung zuzuführen (BGH, NJW 1975, 778 – Schloss Tegel).

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden