Reisestornierung

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Ein Online-Reisevermittler muss beim Nichtantritt eines Fluges die angefallenen Steuern und Flughafengebühren erstatten und darf keine Bearbeitungsgebühr verlangen.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale gegen den Online-Reisevermittler Opodo. Neben dem Verbot des Verlangens nach einer Bearbeitungsgebühr wurde dem Unternehmen außerdem versagt, eine Vertragsklausel zu nutzen, die die Kunden zur Zahlung von 50 Euro verpflichtet, wenn diese einen Flug stornieren möchten. Grundsätzlich dürfe zwar eine Stornierungsgebühr verlangt werden, aber die verwendete Klausel sei im vorliegenden Fall zu undurchsichtig, so im Urteil des LG Berlin vom 03.08.2016 (Az.: 15 O 520/15, nicht rechtskräftig). Die Klausel könne von den Kunden dahingehend missverstanden werden, dass sie den Flug nur direkt über Opodo gegen Entgelt stornieren könnten, aber nicht direkt bei der Fluggesellschaft. Dies sei aber ebenso möglich.

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