„Refurbished Certificate“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Die Bezeichnung mit „Refurbished Certificate“ kennzeichnet Waren nicht als gebrauchte Waren.

Die Beklagte verkauft auf der Plattform Amazon Produkte aller Art. Unter anderem bot sie ein Smartphone an und bezeichnete es als „Refurbished Certificate“, was zum Ausdruck bringen sollte, dass das Smartphone gebraucht ist. Hiergegen wendet sich der Kläger (Verbraucherschutzverband), der darin einen Verstoß gegen §§ 3, 5a Abs. 2 UWG. Der durchschnittliche Verbraucher erkenne nicht, dass es sich um ein gebrauchtes Smartphone handele, was aufgrund der fehlenden wesentlichen Informationen im Sinne des UWG ein wettbewerbswidriges Verhalten darstelle.

Das Gericht gab der Klage statt und bejahte den Wettbewerbsverstoß.

Ob es sich um gebrauchte oder neue Ware handelt ist eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. Hieraus  lassen sich die Preisvorstellung des potentiellen Käufers sowie Eigenschaften bezüglich der Lebensdauer und der Gewährleistung ermitteln.

Der Zusatz „Refurbished Certificate“ ist nicht geeignet, den Durchschnittsverbraucher über die Gebraucht-Eigenschaft des angebotenen Smartphones zu informieren. Denn dieser kann sich unter diesem Zusatz jedenfalls nichts in Bezug auf einen etwaigen gebrauchten Zustand vorstellen. Der Durchschnittsverbraucher ist bereits mit dem englischen Terminus „refurbished“ nicht vertraut. Ferner enthält der Zusatz für den Durchschnittsverbraucher, selbst wenn er ihn wörtlich als „wiederaufbereitetes Zertifikat“ übersetzte, keinen Hinweis darauf, dass das Smartphone selbst gebraucht ist. 

 

Urteil des LG München I vom 30.07.2018

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