Rabattaktion durch myTaxi

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Die Rabattaktion durch myTaxi, welche einen Preisnachlass auf Barzahlung vorsieht, ist nach §§ 3, 4 Nr.11 UWG, §§ 39 Abs. 1, Abs. 3, 51 PBefG unlauter.

MyTaxi gab einen Preisnachlass um die Hälfte des Fahrpreises, wenn der Fahrgast bargeldlos bezahlte. Das LG Frankfurt am Main (Urteil v. 19.01.2016, Az. 3-06 O 72/15) sah darin einen Verstoß gegen die Preisbindung, die den Preiswettbewerb zwischen den Taxifahrern regelt. Durch diese Preisbindung ist es den Taxiunternehmen untersagt von der Höhe des Entgelts abzuweichen.

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