„Rabatt für fast alles“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Notwendige Einschränkungen müssen als „Kleingedrucktes“ auf der Seite zur Verfügung stehen.

Der Slogan „Rabatt für fast alles“ ist eine unzulässige Werbung in einem Werbeprospekt, wenn der einschränkende Verweis auf eine Information im Internet erfolgt, aber die Darstellung der Information in der Werbung selbst leicht möglich gewesen wäre, so der BGH in seinem Urteil vom 28.04.2016 (Az.: I ZR 164/15). Dies stellt einen Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG dar, da die Information nicht in leicht zugänglicher Weise bereitgestellt werden würde.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
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