Quadratische Schokoladentafelverpackung

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Eine dreidimensionale, quadratische Verpackungsgestaltung ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Hinblick auf eine Tafelschokolade nicht markenfähig und muss deshalb gelöscht werden.

Eine Marke ist gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG grundsätzlich schutzfähig aufgrund einer dreidimensionalen Gestaltung. Jedoch ist die Marke dann nicht schutzfähig, wenn die Gestaltung ausschließlich aus einer Verpackungsform besteht, die durch die Art der Ware (Schokolade) selbst bedingt ist im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dies wird angenommen, wenn die Merkmale der Form die Grundform der Ware ausmachen. Die deutsche Rechtsprechung hat dieses Schutzhindernis bisher restriktiv ausgelegt. Nach der neueren maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH ist jedoch ein Schutzhindernis nach dieser Vorschrift bereits dann zu bejahen, wenn bei einer Warenformmarke, die ausschließlich aus der Form einer Ware besteht, die Form eine oder mehrere Gebrauchseigenschaften aufweist, die der oder den gattungstypischen Funktion(en) dieser Ware innewohnt, nach denen der Verbraucher auch bei den Waren der Mitbewerber sucht (so im Urteil des EuGH vom 18. September 2014 – C-205/13 – Tripp-Trapp-Kinderstuhl). Zur Prüfung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG müssen die wesentlichen Merkmale der Form bestimmt werden. Bei der streitgegenständlichen Warenformverpackung handelt es sich um eine flache, quadratische Schlauchbeutelverpackung, die an einer der zwei großflächigen Seiten eine Längsnaht aufweist. Außerdem sind Riffelungen, Rändelungen und Einkerbungen vorhanden. Jedoch sind die letztgenannten Merkmale typische, seit Jahrzehnten gebräuchliche Merkmale einer Schlauchbeutelverpackung. Nach dem bereits genannten Urteil des EuGH reichen dekorative oder fantasievolle, aber unwesentliche Gestaltungselemente nicht aus, um das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden. Im vorliegenden Fall sind die gestalterischen Elemente im Verhältnis zur Quadratform (Produktüblichkeit) unwesentlich. Zwar liegt in einem Quadrat eine besondere Form eines Rechtecks, aber zur Überwindung des Schutzhindernisses reicht diese Gestaltung nicht, da dies eine zu enge Auslegung der Schutznorm bedeuten würde, das der Rechtsprechung des EuGH widerspricht.

Des Weiteren kann auch die Verkehrsdurchsetzung nicht das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG überwinden, da diese nur Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG überwinden kann.

 

(Beschluss des BPatG vom 04.11.2016, Az.: 25 W (pat) 78/14 )

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