Preisveröffentlichungspflicht

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Fernwärmeanbieter müssen auf ihrer Homepage keine konkreten Preisangaben veröffentlichen, solange es sich nicht um ein Angebot im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV handelt.

Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, welches auch die Energieversorgung durch Fernwärme anbietet und damit auf ihrer Homepage wirbt. Etwaige Informationen zu den Tarifbedingungen, auf deren Grundlage sie mit den Verbrauchern die entsprechenden Verträge schließt, finden sich dort allerdings ebenso wenig wie Preisangaben. Hiergegen wendet sich die Klägerin, die darin einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S.1 Fall 1 PAngV sieht.

Die Beklagte erfüllt nicht die Voraussetzungen der Anbietung im Sinne von § 1 Abs. 1 S.1 Fall 1 PAngV durch die Darstellung auf ihrer Homepage. Nur wenn der Preis und ein Datum, bis zu dem der Preis gültig bleibt, mit angegeben werden, kann von einem Angebot gesprochen werden. Da dies hier nicht vorliegt, ist § 1 Abs. 1 S. 1 Fall 1 PAngV nicht einschlägig.

Es liegt auch kein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 AVBFernwärmV vor, nachdem die allgemeinen Versorgungbedingungen, inklusive der Preisregelungen und Preislisten, öffentlich bekannt gegeben werden müssen. Allerdings ist die Form bzw. der Modus der „öffentlichen Bekanntgabe“ nicht konkret vorgegeben. Die Geeignetheit der öffentlichen Bekanntgabe der von den Versorgungsunternehmen aufgestellten Bedingungen hängt damit nicht von deren jederzeitigen Abrufbarkeit ab. Der Verordnungsgeber selbst sah vielmehr klassische Medien wie die Tagespresse oder Aushänge an öffentlichen Anschlagtafeln durchaus als geeignet an. Zudem unterscheidet der Gesetzgeber im Rahmen der Versorgungsordnungen zwischen „öffentlicher Bekanntgabe“ und der „Veröffentlichung im Internet“, was zum Ausdruck bringt, dass die Veröffentlichung im Internet keine Form der öffentlichen Bekanntgabe darstellt.

Folglich ist die Beklagte nicht zur Preisangabe auf ihrer Homepage verpflichtet.

 

Urteil des OLG Hamm vom 18.05.2017, Az.: 4 U 150/16

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