Preiserhöhung in langer E-Mail

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Wird eine Preiserhöhung in einem langen Schreiben mitgeteilt, welches den Eindruck macht, es handele sich um allgemeine Informationen, ist diese wettbewerbswidrig.

Die Gaspreiserhöhung wurde erst nach 1,5 eng beschriebenen Seiten, ohne deutliche Hervorhebung und in allgemeine Informationen eingebettet, mitgeteilt. Dies sieht das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 20.10.2016 (Az.: I-20 U 37/16) als eindeutig irreführend und somit wettbewerbswidrig an. Ein Gasunternehmen trifft die gesetzliche Verpflichtung zur transparenten Darstellung von Informationen für den Kunden. Diese kann beispielsweise durch entsprechende Hervorhebungen erreicht werden, was im vorliegenden Fall jedoch nicht getätigt wurde. Eine Pflicht zur Hervorhebung kann nur dann entfallen, wenn die Preiserhöhung sofort zu erkennen ist. Im vorliegenden Fall ist diese jedoch erst nach 1,5 Seiten genannt. 

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
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01099 Dresden