Ein Preisauszeichnungspflicht von Waren liegt nur dann vor, wenn im Schaufenster für die Waren geworben wird und nicht bei bloßer Präsentation der Waren.
Der Beklagte betreibt Hörgeräteakustiker-Geschäfte und stellte in seinen Schaufenstern verschiedene Arten von Hörgeräte aus. Dabei gab er keine Preise an. Hiergegen klagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Fall 1 PAngV muss derjenige, der Verbauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren anbietet, die Preis angeben (unionsrechtlich Richtlinie 98/6/EG). Der Tatbestand des § 4 Abs. 1 PAngV setzt jedoch ein vorliegendes Angebot voraus. Die Vorschrift regelt somit allein die Art und Weise, in der die Preisangabe bei sichtbar ausgestellten oder vom Verbraucher unmittelbar zu entnehmenden Waren zu erfolgen hat. Damit ist nach Ansicht des BGH nicht die reine Werbung im Schaufenster durch Präsentation der Ware gedeckt.
Des Weiteren liegt ebenso kein Vorenthalten einer wesentlichen Information gemäß §§ 8, 3, 5a Abs. 2 UWG vor, denn diese Tatbestände umfassen ebenso die Werbung für ein Produkt und nicht das ledigliche Präsentieren der Waren im Schaufenster (BGH vom 10.11.2016 Az.: I ZR 29/15).