„Pippi Langstrumpf“ als Herbergsname

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Der Name „Pippi Langstrumpf“ ist nicht als Herkunftshinweis für die Beherbergung von Gästen geeignet.

Die Wortmarke „Pippi Langstrumpf“ ist seit 2001 für Dienstleistungen im Bereich der Beherbergung von Gästen eingetragen. Der Kläger beantragt die Löschung der genannten Marke aufgrund §§ 54, 50 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, da der Wortmarke jegliche Unterscheidungskraft fehle und kein Freihaltebedürfnis bestehe.

Das BPatG gab im Urteil vom 17.10.2016 (Az.: 27 W (pat) 59/13) dem Löschungsantrag statt. Zwar sind fiktive Personennamen ebenso wie Fantasietitel für Waren und Dienstleistungen im Medienbereich markenschutzfähig, jedoch ist der Name eines unbändigen Kinderbuchstars  nicht geeignet als Herkunftshinweis für Dienstleistungen zu dienen.

Beherbergungsdienstleistungen werden nicht durch die Charaktereigenschaften einer Romanfigur beschrieben, sondern durch deren Umgebung, Abenteuer und Erlebnisse, weswegen dem Löschungsantrag stattgegeben wurde.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
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