Persönliche Haftung von Geschäftsführern

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Ein Geschäftsführer haftet nur für Markenverletzungen, wenn er willentlich und adäquat kausal zur Verletzung beigetragen hat und zumutbare Verhaltenspflichten verletzt hat.

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf (Urteil vom 10.11.2015, Az.: I-20 U 26/15) haftet der Geschäftsführer nicht grundsätzlich persönlich. Ein persönliches Verschulden muss erst vom Kläger bewiesen werden. Dies sei nicht durch die Kenntnis der Markenverletzung vorliegend, sondern erst dann begründet, wenn weitergehende zumutbare Verhaltenspflichten verletzt werden, die ursächlich für die Rechtsverletzung sind.

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