Pauschales Entgelt für Überziehungen eines Kontos

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Bei der Klausel über ein pauschales Entgelt für die Überziehung eines Kontos handelt es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede.

Die beklagte Bank verwendet gegenüber ihren Kunden eine Klausel, dass 2,95€ anfallen, wenn es auf dem Konto zu einer geduldeten Überziehung kommt. Der Kläger ist der Ansicht, dass diese Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliegt und dieser nicht standhält.

Der BGH stimmt dem zu. Bei der Klausel handelt es sich eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB (Urteil vom 25.10.2016, Az.: XI ZR 387/15), die der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB unterliegt.

Bei der Klausel handelt es sich nicht um eine kontrollfreie Preishauptabrede, sondern um eine kontrollfähige Preisnebenabrede eines verdeckten Bearbeitungsentgelts. Dies ist zwar nach Ansicht des BGH nicht ganz eindeutig, aber es liege nahe, dass der Pauschalbetrag gerade deshalb erhoben wird, weil die Sollzinsen allein in diesen Fällen angesichts des Bearbeitungsaufwands nicht auskömmlich sind.  Bei dieser wirtschaftlichen Betrachtung deckt der Pauschalbetrag neben den Zinsen den Kostenaufwand ab, der der Beklagten bei der Bearbeitung einer geduldeten Überziehung, etwa der Bonitätsprüfung des Kunden, im eigenen Interesse entsteht, und führt im Ergebnis zur Erhebung eines neben dem Sollzins stehenden Bearbeitungsentgelts, das nicht als Preis der Hauptleistung der Beklagten angesehen werden kann. Die Zweifel bei der Auslegung solcher Klauseln gehen zulasten der Verwender, im vorliegenden Fall folglich zulasten der beklagten Bank. Somit ist die Klausel kontrollfähig.

Der BGH musste folgend prüfen, ob die Klausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB standhält und entschied, dass die Regelung den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die beklagte Bank belastet ihre Kunden mit einem Aufwand für Tätigkeiten, die sie in ihrem eigenen Interesse erbringt, wodurch die unangemessene Benachteiligung indiziert wird. Die Klausel führt gerade bei niedrigen Überziehungsbeträgen und kurzen Laufzeiten dazu, dass der Darlehensnehmer ein Entgelt zu zahlen hat, welches bei einem Darlehen, bei dem die Kosten der Bearbeitung in den laufzeitabhängigen Zins eingepreist sind, nur bei einem Zinssatz erzielt werden kann, dessen Vereinbarung den objektiven Tatbestand eines wucherähnlichen Geschäfts im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB erfüllt.

Unerheblich ist, ob es sich bei dem Betrag von 2,95 € absolut gesehen nur um einen geringen Betrag handelt.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
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