„Nur in teilnehmenden Märkten“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Der Werbezusatz „nur in teilnehmenden Märkten“ kann wettbewerbswidrig sein.

Das Franchiseunternehmen „Fressnapf“ stellt zentral für alle Franchisenehmer Werbeprospekte her. Die Franchisenehmer können jedoch selbst entscheiden, ob sie die Angebote in ihren Filialen anbieten oder nicht und zu welchem Preis sie die Produkte verkaufen. Deswegen gibt es einen Hinweis in den Prospekten, dass „Alle Angebote ausschließlich unverbindliche Preisempfehlungen sind und nur in teilnehmenden Märkten erhältlich sind“. Auf der letzten Seite des Prospekts werden dann alle Filialen aufgeführt.

Der BGH hat entschieden (Az.: I ZR 194/14), dass diese Art von Werbung unzulässig ist, da der Verbraucher in dem Werbeprospekt zwar erkennt, dass nicht alle Filialen am Angebot teilnehmen, aber ihm ist nicht ersichtlich, welche genau nicht daran teilnehmen. Dies verstößt gegen § 5a Abs. 2 S. 2 Nr.2 UWG, weil dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten sind. Er braucht diese Information, da er nur so entscheiden kann, in welchem Markt er das Produkt kaufen kann und möchte.

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