Zwischen der eingetragenen Wort-/Bildmarke „notebooksbilliger.de“ und der Domain „softwarebilliger.de“ besteht keine Verwechslungsgefahr.
Die Klägerin vertreibt unter der Domain „www.softwarebilliger.de“ Notebooks, Desktop-PCs und Zubehör. Die Beklagte mahnte die Klägerin ab. Sie wirft der Klägerin vor, die Gestaltung ihres Onlineshops an jenen der Beklagten angelehnt zu haben. Das Zusammenspiel zwischen den Elementen eines weißen Hintergrunds, eines orange-roten Farbtons für das Logo „softwarebilliger.de“ sowie eines weißen Pfeils auf orangefarbenem Grund in der Browsertitelzeile würden Verwechslungen bzw. Irreführungen erzeugen. Hiergegen wendet sich die Klägerin.
Das Gericht gab der Klage statt. Eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr kann nur angenommen werden, wenn eine markenmäßige Verwendung der beanstandeten Bezeichnung dergestalt vorliegt, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient
Allerdings besteht nur eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Marke der Beklagten. Der Wortbestandteil „notebooksbilliger.de“ ist nicht originär unterscheidungskräftig, sondern für die hier fraglichen Waren glatt beschreibend und freihaltebedürftig. Die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich um Verbraucher handelt, die sich für Computer und das erforderliche Zubehör einschließlich Software interessieren, verstehen das Wort „Notebooks“ als Bezeichnung für tragbare Computer. Die Bezeichnung „billiger“ ist ein Werbeversprechen, das auf die Preisgünstigkeit der Produkte hinweist. Die Zusammenschreibung der Wörter und die Verwendung von Kleinbuchstaben entsprechen üblichen Domaingestaltungen. Ein kennzeichnender Gehalt lässt sich insoweit nicht feststellen.
Es besteht auch keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen Inverbindungbringens. Dem Bestandteil „billiger.de“ kommt in dem angegriffenen Zeichen keine selbständig kennzeichnende Stellung zu. Er ist vielmehr untrennbarer Teil einer als Slogan ausgestalteten Gesamtbezeichnung.
Die Zeichenähnlichkeit kann auch nicht damit begründet werden, dass die Marke der Beklagten stets auf weißem Hintergrund in Verbindung mit weiteren orangefarbenen Elementen im Präsentationsumfeld verwendet wurde und auch die angegriffene Ausführungsform einen weißen Hintergrund und orangefarbene Elemente verwendet. Für den Schutz der Marke kommt es grundsätzlich allein auf die eingetragene Form an. Außerhalb der Registereintragung liegende Umstände sind nicht zu berücksichtigen.
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 26.10.2017, Az.: 6 U 154/16