Nichtannahme von Ware

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Ein Widerruf kann nicht konkludent durch die Nichtannahme der Ware erklärt werden.

Die Ablehnung eines Pakets ist kein Widerruf im Sinne von § 355 Abs. 1 BGB, so das AG Dieburg in seinem Urteil vom 04.11.2015 (Az.: 20 C 218/15), denn der Widerruf muss mittels einer eindeutigen Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgen.

Dasselbe gilt, wenn nur ein Teil der Pakete angenommen wird und der Paketbote angewiesen wird, den restlichen Teil der Pakete wieder mitzunehmen. In dieser Handlung besteht eine tatsächliche Sachherrschaft des Empfängers, weil er die Möglichkeit hat, über den Verbleib der Pakete zu entscheiden. Die Widerrufsfrist beginnt ab diesem Zeitpunkt, aber es ist noch kein Widerruf konkludent erteilt worden.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
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01099 Dresden