Nährwertangaben auf Müsliverpackungen

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Wird mit Nährwertinformationen pro Portion geworben, müssen daneben die Brennwertangaben pro 100g angegeben werden.

Die Verbraucherzentrale klagte gegen den Beklagten, der das streitgegenständliche Müsli vertreibt. Auf der Vorderseite der Müsliverpackung wurden die Brenntwertangaben einer Portion des Produkts angegeben. Dies beinhaltete 40g des Müslis und 60ml Milch mit 1,5% Fett. Eine Brenntwertangabe pro 100g des Müslis befand sich lediglich auf der rechten Seite der Verpackung. Hiergegen wendete sich die Verbraucherzentrale, die darin einen Verstoß gegen das UWG sah aufgrund des Verstoßes gegen die Lebensmitteliformationsverordnung (LMIV).

Das Gericht gab der Klage statt. Bei dem streitgegenständlichen Müsli handelt es‘ sich um ein vorverpacktes Lebensmittel im Sinne des Art. 2 Abs. 2 e) LMIV. Auf dem Rand der Verpackung ist die verpflichtende Nährwertdeklaration gemäß Art. 30 Abs. 1 LMIV angegeben. Diese besteht in Tabellenform zunächst aus den Nährwerten bezogen auf 100 g des Produkts sowie bezogen auf eine Portion, die nach Maßgabe der Beklagten aus 40 g Vitalis und 60 ml Milch mit 1,5 % Fett besteht. Diese Angaben werden auf der Vorderseite der Verpackung gemäß Art. 30 Abs. 3 b), 34 Abs, 3 LMIV auch hinsichtlich der Portion wiederholt. Bei der Vorderseite handelt es sich auch um das Hauptsichtfeld im Sinne des Art. 2 Abs. 2 1) LMIV, da diese Vorderseite von Verbrauchern höchstwahrscheinlich auf den ersten Blick wahrgenommen wird. Diese Wiederholung darf gemäß Art. 33 Abs. 2 UAbs. 1 LMIV auch nur je Portion ausgedrückt werden, wie die Beklagte dies getan hat. Für den Fall der Wiederholung der Nährstoffmengen lediglich als Portion gibt Art. 33 Abs. 2 UAbs. 2 LMIV jedoch vor, dass der Brennwert je 100 g und je Portion ausgedrückt wird. Dies bedeutet, dass bei der streitgegenständlichen Wiederholung auf der Vorderseite neben den Nährstoffmengen bezogen auf die Portion auch der Brennwert bezogen auf 100 g des Produkts angegeben werden muss. Da diese Angabe fehlt, ist ein Verstoß gegen die Vorschriften der LMIV gegeben.

Weiter ergibt sich dies aus dem Zweck der Angaben von Nährstoffmengen auf Lebensmittelverpackungen, die sich an Verbraucher wenden. Denn diese sollen durch die Angaben in die Lage versetzt werden, den Brennwert verschiedener Produkte vergleichen zu können. Es gibt keine konkreten gesetzlichen Vorgaben zu der Portionsgröße und diese wird nach eigener Kenntnis des Gerichts von Produkten von Wettbewerbern der Beklagten auch tatsächlich anders berechnet. Um angesichts dessen die Verbraucher in die Lage zu versetzen, einen Vergleich zumindest des Brennwerts vornehmen zu können, ist dieser einheitlich bezogen auf 100 g des Produkts anzugeben:

Eine Angabe für die Brennwertangaben von 100g auf der Rückseite der Verpackung genügt nicht. Hierbei fehlt es am Zusammenhang zu den auf der Vorderseite willkürlich ausgewählten 40g.

Bei Art. 31 LMIV handelt es sich zudem um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3 UWG. Zwar ist die Angabe freiwillig, doch wenn sie gemacht wird, so muss sie auch normgemäß erfolgen und kann bei Verstoß dagegen auch abgemahnt werden.

 

Urteil des LG Bielefeld vom 08.08.2018, Az.:3 O 80/18

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