War das Fahrzeug beim Gebrauchtwagenkauf zuvor ein Mietwagen, muss dies beim Verkauf angegeben werden.
Ein Verein zum Schutze des Wettbewerbs klagte gegen ein Autohaus, welches im Internet einen Gebrauchtwagen anbot, welcher in Spanien knapp ein Jahr als Mietwagen genutzt worden war. In der Anzeige wurde nur ein Halter angegeben. Der Verein hielt die Nichtangabe der Mietwageneigenschaft für einen Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 5a Abs. 2 UWG und legte Klage ein.
Der Verkäufer war der Ansicht, dass sich die Mietwageneigenschaft nicht negativ auswirke, denn diese Fahrzeuge seien stets in einem technisch und optisch einwandfreiem Zustand, was durch die Vermieter dauernd gesichert sein müsse. Zudem entspreche es der Üblichkeit, dass Gebrauchtwagenfahrzeuge Mietwagen seien.
Das OLG Oldenburg entschied entgegen der Vorinstanz, dass es sich bei der Mietwageneigenschaft um eine wesentliche Information handele, die den Käufer bei seiner Kaufentscheidung beeinflusse und es daher wettbewerbswidrig sei, diese Eigenschaft nicht anzugeben. Die Nutzer eines Mietwagens hätten keine Veranlassung mit diesem sorgsam umzugehen, denn er stünde ihnen jeweils nur eine kurze Zeitspanne zur Verfügung. Die wechselnden Sorgfaltseinstellungen der Mieter hätten einen wesentlichen Einfluss auf die Verschleißteile und den Pflegezustand des Mietwagens. Zudem sei es für den Verkäufer ohne Weiteres möglich, diese Eigenschaft in einem Inserat anzugeben.
Urteil des OLG Oldenburg vom 15.03.2019, Az.: 6 U 170/18