Mi Pad und iPad

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Das chinesische Unternehmen Xiaomi darf die Unionsmarke „Mi Pad“ aufgrund bestehender Verwechslungsgefahr mit „iPad“, dem Produkt von Apple nicht für Tablets eintragen lassen.

Xiaomi, ein auf Elektronik und Mobilfunkgeräte spezialisiertes chinesisches Unternehmen, meldete 2014 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das Wortzeichen MI PAD als Unionsmarke für elektronische Geräte und Dienstleistungen in der (Tele-)Kommunikation an. Als Inhaber der älteren Marke IPAD, die für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen eingetragen ist, legte Apple Widerspruch gegen die Eintragung des Zeichens ein.

Dem Widerspruch von Apple wurde vom EUIPO aufgrund eines erheblichen Grads an Ähnlichkeit und der daraus resultierenden Verwechslungsgefahr stattgegeben. Hiergegen wendete sich das chinesische Unternehmen.

Doch auch das EuG bestätigte die Entscheidung des EUIPO. Dabei begründeten sie ihre Entscheidung mit dem hohen Grad an Ähnlichkeit hinsichtlich des Schriftbilds, da IPAD vollständig in MI PAD enthalten ist. Die Unterscheidung erfolge lediglich durch den zusätzlichen Buchstaben „m“. Auch eine Ähnlichkeitin klanglicher und begrifflicher Hinsicht wurde festgestellt.

Zudem bestehe auch eine Identität der erfassten Waren und Dienstleistungen, welche die Verwechslungsgefahr bei den angesprochenen Verkehrskreisen verstärken. Sie würden davon ausgehen, dass die Produkte aus demselben Unternehmen stammen.

 

Pressemitteilung Nr. 129/17 des EuG zum Urteil vom 05.12.2017, Az.: T-893/16

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